Krankenversicherung für Beamtenanwärter

Alles was Sie zur Krankenversicherung als Beamter auf Widerruf wissen müssen…

Ähnlich wie Selbstständige und Freiberufler haben auch Beamtenanwärter die Möglichkeit, zwischen einer privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung zu wählen (PKV & GKV). Die entsprechenden Regelungen für Kinder sind vielen Menschen bereits bekannt, z. B. die vielgenutzte Familienversicherung in der GKV, allerdings gibt es für Beamte und auch für Beamtenanwärter bzw. Referendare einige Besonderheiten, die zu beachten sind. Diese resultieren vor allem daraus, dass Beamte eine PKV oder GKV nur als zusätzliche Absicherung benötigen, da sie zu einem erheblichen Teil bereits durch die sogenannte Beihilfe abgesichert sind.

Wir klären darüber auf, worauf Sie als Beamtenanwärter bei der Krankenversicherung sowie der Krankenversicherung Ihrer Kinder achten müssen.

Wer gilt als Beamtenanwärter?

Wer noch nicht mit der typischen Laufbahn eines Beamten vertraut ist bzw. sich dafür interessiert, der kann mit dem Begriff „Beamtenanwärter“ wahrscheinlich noch nicht viel anfangen. Es handelt sich hierbei um die Dienstbezeichnung während des sogenannten Vorbereitungsdienstes auf die Beamtenlaufbahn. Befindet sich der Anwärter im Vorbereitungsdienst auf eine höhere Laufbahn (in der Regel nach Abschluss des Studiums und dem ersten Staatsexamen), so spricht man von einem Referendar.

Man spricht bei einem Beamtenanwärter auch von einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dies impliziert, dass der Dienstherr das Beamtenverhältnis jederzeit widerrufen kann, z. B. bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Besteht der Beamtenanwärter hingegen die Laufbahnprüfung, wird das Beamtenverhältnis auf Widerruf (und somit der Status des Beamtenanwärters) ebenfalls vom Dienstherr beendet, und der Absolvent erhält je nach Tätigkeitsbereich und weiterer Laufbahnplanung die Bezeichnung „Beamter auf Probe“ oder „Beamter auf Zeit“. Für Beamte auf Zeit wechselt nach der erfolgreicher Beendigung der Probezeit nochmals die Berufsbezeichnung, sie erhalten dann den Status „Beamter auf Lebenszeit“.

Auch Beamtenanwärter erhalten (wie „fertige“ Beamte) von ihrem Dienstherrn die Dienstbezüge und darüber hinaus die sogenannte Beihilfe. Die Beihilfe ist vergleichbar mit dem Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungskosten bei Arbeitnehmern. Sie ist somit ein integraler Bestandteil der Gesamtvergütung eines Beamtenanwärters bzw. Beamten. Bei jungen und unverheirateten Beamten auf Widerruf (Beamtenanwärtern) zahlt die Beihilfe 50 %, allerdings nur auf Antrag. Die Beihilfe bezieht sich übrigens auch auf Ehepartner und Kinder, allerdings nur dann, wenn diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind.

Der Beamtenanwärter erhält also die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen (also die Kosten für z.B. medizinische Behandlung oder Medikamente) von seinem Dienstherrn als Zuschuss. Damit benötigt er lediglich noch eine Zusatzversicherung – entweder in Form der privaten Krankenversicherung oder als freiwilliges Mitglied in der GKV – um die volle Absicherung zu genießen.

Krankenversicherungspflicht für Beamte / Beamtenanwärter

Sie sind Beamtenanwärter? Dann könnten Sie aufgrund Ihres jungen Alters und des guten Gesundheitszustands auf die Idee kommen, einfach auf den erweiterten Schutz durch eine Zusatzversicherung zu verzichten und lediglich auf den Anteil des Dienstherrn zu vertrauen. In diesem Fall müssten Sie die verbleibenden Restkosten jedoch selbst übernehmen.

Das Ganze ist allerdings reine Theorie, denn seit dem Jahr 2009 besteht sowohl für Beamte als auch für Beamtenanwärter eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Sie gilt ab dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst und ist nachweispflichtig. Das bedeutet konkret: Wenn der Beamtenanwärter das erste Mal einen Antrag auf Übernahme von Krankheitskosten bei der Beihilfestelle einreicht, muss er gleichzeitig das Bestehen der zusätzlichen Krankenversicherung nachweisen.

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